Im Folgenden werden Anträge für die Jahreshauptversammlungen zur Information der Mitglieder vorgestellt.
Lastenheft JHV 2019:
Satzungsänderung §10: Anträge zur Mitgliederversammlung Fristveränderung
Bisher:
Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem Mitglied des Gesamtvorstandes eingereicht werden.
Neufassung:
Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem Mitglied des Gesamtvorstandes eingereicht werden.
Begründung:
Einladung zur Mitgliederversammlung hat eine Frist von 14 Tagen. Bei derzeitigem Stand ist die Aufnahme im Einzelnen der eingegangenen schriftlichen Anträge nicht möglich, wie im BGB im Bereich des Vereinsrechtes gefordert.
„Soweit die Satzung nichts anderes regelt, sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB die Gegenstände zu benennen, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll.
Unter Gegenständen versteht man die Vereinsangelegenheiten, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll und die in der Regel als unterschiedliche Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.
Diese Angaben sollen es den Mitgliedern ermöglichen, sich für oder gegen eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu entscheiden und sich auf die Beratung und Beschlussfassung vorzubereiten. Dazu muss ein Beschlussgegenstand hinreichend genau benannt werden.
So reicht es beispielsweise nicht aus, nur eine „Satzungsänderung“ als Tagesordnungspunkt anzugeben, sondern es müssen nähere Einzelheiten dazu mitgeteilt werden.“
Satzungsänderung zu § 7 Organe der Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand gemäß § 26 BGB
- der Gesamtvorstand
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung
Der Gesamtvorstand besteht aus
- a) der/dem Vorsitzenden
- b) den stellvertretenden Vorsitzenden
- c) der/dem Kassier/erin
- d) der/dem Schriftführer/in
Änderung/Zusatz zur bestehenden Satzung:
Zu 1a) Sollte sich kein ehrenamtlicher Vorsitzender/Vorsitzende zur Wahl stellen, so kann die Mitgliederversammlung auf Antrag und Abstimmung einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende im Bezahlamt einstellen. Diese/-r ist dann mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden/der Vorsitzenden betraut und ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
Zu 3c) Sollte sich kein ehrenamtlicher Kassier/erin zur Wahl stellen, so kann der verbleibende Vorstand das Amt an eine aussenstehende Person, auch gegen Bezahlung vergeben. Das Vorstandsamt des Kassier/erin ruht für die Zeit der Vakanz. Solange das Amt ruht besteht für das Amt kein Stimmrecht. Der durch den Vorstand bestellte Kassier/-in wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ehrenamtlichen Kassier/-in betraut. Der durch den Vorstand bestellte Kassier/-in ist dem Vorstand und der Mitgliedversammlung gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.
Zu 4d) Sollte sich kein ehrenamtlicher Schriftführer/-in zur Wahl stellen, so kann der verbleibende Vorstand das Amt an eine aussenstehende Person, auch gegen Bezahlung vergeben. Das Vorstandsamt des Schriftführers/-in ruht für die Zeit der Vakanz. Solange das Amt ruht besteht für das Amt kein Stimmrecht. Der durch den Vorstand bestellte Schriftführer/-in wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ehrenamtlichen Schriftführer/-in betraut. Der durch den Vorstand bestellte Schriftführer/-in ist dem Vorstand und der Mitgliedversammlung gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.
Begründung:
Mit dem Zusatz zu § 7 der Satzung TV Birenbach soll der Verein zukunftssicher gemacht werden, für den Fall, dass ein Ehrenamt, welches in der Satzung gefordert ist, nicht besetzt werden kann. Für den Fall der Vakanz muss im Verein eine Redundanz vorhanden sein, die den Verein und seinen Vorstand weiter handlungsfähig bleiben lässt. Somit muss der Satzung des TVB hier Genüge getan werden. Derzeit fordert er eine Besetzung im Ehrenamt, die auf Grundlage einer Wahl erfolgt. Hier wäre dann für einen Angestellten im Verein volle Handlungsfreiheit vorhanden, einschließlich Stimmrecht, obwohl der Amtsinhaber dann Angestellter des Vereins und Nichtmitglied wäre. Es geht in dieser Änderung lediglich um einen Notfallplan, falls keine Person gefunden werden kann, welche das Vorstandsamt im Ehrenamt bekleiden will und als Angestellte mit ordentlichem Arbeitsvertrag durch den Verein angestellt ist. Sollte die/der Angestellte Mitglied des Vereins sein, so besteht natürlich weiterhin Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch nicht im Ausschuß/Vorstand. Das Ehrenamt geht einem Angestelltenamt in jedem Fall vor.
Sollte ein Vorstandsamt, welches gem. Satzung derzeit gefordert ist, nicht besetzt sein, so würde dies unweigerlich den Antrag auf Auflösung des Vereins mit sich ziehen oder die gerichtliche kostenpflichtige Bestellung eines Vertreter nach sich ziehen, bei welcher der Verein dann keinerlei Einfluss mehr auf Gehalt oder Bezüge bzw. Personalentscheidungen hätte.
Die Änderungsvorlage basiert auf einer Rücksprache mit dem AG Ulm, zuständiges Registergericht für das Vereinsregister Göppingen, den Bestimmungen des Kapitel 1 BGB, §§ 21 – 79 mit Stand 2007.
Änderungen der Satzung wegen Inkrafttretens der europäischen Datenschutz-Grundverordnung
Satzung des Turnvereins Birenbach e
Einführung einer Ehrenordnung
Ehrungsordnung_des_TV_Birenbach
Begründung:
Die Ehrenordnung soll beschlossen werden, damit eine Ungleichbehandlung von Mitgliedern im Ehrenamt oder bei Ehrungen vermieden wird. Sie enthält Vorschläge zur Ehrung von Mitgliedern und für Doantionen zu bestimmten Anlässen, wie Ausscheiden aus einem Ehrenamt, Geburt eines Kindes, Eheschließung u.a. von, im Ehrenamt tätigen Personen.